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Aktuelles - News - Informationen

  Aktuelle informationen für Schulträger

Auf den letzten Drücker – Rechtsanwaltskanzlei Dr. Petermann – Wolfering sichert die Genehmigung zweier weiterer Ersatzschulen zum Schuljahr 2022 / 2023

Gemeinsam mit den Gründungsinitiativen und den Bezirksregierungen Arnsberg und Köln ist es uns gelungen, zwei weitere Ersatzschulen zum Schuljahresstart 2022 / 2023 in die Genehmigung zu bringen: Die Quinoa Sekundarschule in Herne des Trägers Quinoa Schulen der Zukunft gUG und die BAO des Trägers Bildungsalternative Oberberg e.V. Beide Schulen können daher nunmehr den Schulbetrieb aufnehmen und ihre wertvolle Bildungsarbeit starten. Die Schule der Bildungsalternative Oberberg e.V. hat zunächst nur die vorläufige Erlaubnis zur Aufnahme des Schulbetriebs erhalten, die endgültige Genehmigung folgt in den nächsten Wochen. Wir bedanken uns bei den Gründungsinitiativen für das Vertrauen und bei den Bezirksregierungen für die kooperative Zusammenarbeit.

QUINOA Bildung: www.schulgruendung.quinoa-bildung.de
Bildungs-Alternative Oberberg e.V.: www.bildungs-alternative-oberberg.de

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Erfolgreiche Begleitung der Gründung der „Freien Gesamtschule Weitblick“ in Isselburg

Das Anfang 2018 gestartete Projekt der Gründung einer staatlich genehmigten Ersatzschule in den alten Gebäuden der isselburger Realschule wurde pünktlich zum Schuljahresstart 2022/2023 durch die Erteilung der Genehmigung der Bezirksregierung Münster erfolgreich abgeschlossen. Erneut konnten wir durch die Begleitung der Privatschulgründung rechtliche Hindernisse überwinden und umschiffen und die Gründung hierdurch zielführend begleiten und unterstützen. Mit der Gesamtschule Weitblick ist nun die zweite Ersatzschule im Regierungsbezirk Münster von uns erfolgreich in der Gründung unterstütz worden, während eine dritte Privatschule bereits in den Startlöchern steht und die Genehmigungsvoraussetzungen aller Voraussicht nach bereits zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 ebenfalls erfüllen wird. Wir sind stolz, die überaus engagierten Schulgründer im Münsterland unterstützen zu können!

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Dauerhafte Versetzung von der Deutschen Telekom AG (Vivento) zur Bundesagentur für Arbeit – Ende der Amtshilfe – Garantie der Besoldung und Versorgung

Die Deutsche Telekom teilt gegenwärtig vielen Mitarbeitern, die zuletzt lange Jahre im Rahmen der Amtshilfe bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt waren, mit, dass diese Amtshilfe ende. Die Beschäftigten sollen sich sodann entscheiden, ob sie sich dauerhaft zur Bundesagentur versetzen lassen wollen oder aber im Unternehmen der deutschen Telekom AG verbleiben wollen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Zukünftigen Besoldung und Versorgung der dann Versetzten Beamten, da die Telekom in Ihrem Anschreiben teilweise von einer Rückstufung nach Besoldungsgruppe A7 schreibt. Wir konnten hier in den Fällen zweier langjähriger Mitarbeiter klären, dass die bisherige Besoldung garantiert bleibt und sich auch die Versorgung aus der letzten Besoldung bei der Deutschen Telekom errechnet. Dies hat die für die Personalabwicklung zuständige Vivento uns gegenüber bestätigt.

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Die Entscheidung über die Auflösung eines Teilstandorts einer Grundschule obliegt nicht der Schulleitung, sondern dem Schulträger – Hoffnung auf Fortbestand einer Grundschule mit Teilstandort in Köln

Die Schulleiterin einer Grundschule mit Haupt- und Teilstandort verfügte im Herbst 2021 die Zusammenlegung einer der dritten Klasse am Hauptstandort. Hierdurch wurde für die bisherigen Schüler des Teilstandorts der Schulweg erheblich verlängert und zudem ausgesprochen gefährlich.

Für die Bürgerinitiative, die sich hiergegen gewendet hat, haben wir im Eilverfahren die Feststellung erreicht, dass es sich bei der Zusammenlegung von Schulstandorten um eine schulplanerische Entscheidung handelt, die nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW dem Schulträger vorbehalten ist. Damit steht fest, dass nicht die Schulleiterin, sondern die Stadt Köln als Schulträger über die Zusammenlegung hätte entscheiden müssen. Da dort die Notwendigkeit des Betriebs der Schule an dem Teilstandort erkannt wird, ist dessen Bestand gesichert.
Az.: Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1743/21

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Mögliche Anfechtung von Prüfungsentscheidungen im Abitur aufgrund der Corona-Maßnahmen

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat festgelegt, dass im Mai 2020 die Abiturprüfung unter Einhaltung der Hygiene-Vorgaben in den Schulen durchgeführt werden sollen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen dies rechtmäßig erfolgt, entscheidet sich vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung bzw. Kontrolle der Pandemie sind in Bezug auf die schulrechtlichen Vorgaben in jeder Hinsicht grundrechtsrelevant. Die Durchführung der Abiturprüfungen muss den Vorgaben des Grundrechtes der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) genügen und den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG einhalten. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schulrecht in Art. 7 GG und das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 GG können tangiert sein. Deshalb müssen die Abiturprüfungen zu Coronazeiten wie folgt bewertet werden:

  1. In der Phase vor Absolvierung der Abiturprüfungen sind die Möglichkeiten tatsächlich eher begrenzt. Es besteht zwar verfassungsrechtlich ein Prüfungsanspruch. Der Zeitpunkt der Prüfung ist allerdings grundsätzlich nicht justiziabel, soweit die Prüfungen unter Berücksichtigung der Schutzpflicht für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in einem verhältnismäßigen Zeitrahmen stattfinden. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die jetzt ergangenen speziellen Vorschriften zum Gesundheitsschutz den obigen Verfassungsrahmen nicht tangieren. Dies schon deshalb, weil die Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vorrangig zu beachten ist. Es gibt deshalb bei Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen zu Corona keinen Anspruch auf die Anfertigung der Abiturarbeiten zu bestimmten Terminen und auch keinen Anspruch auf das Verschieben der Prüfungen. Verschiedene Verwaltungsgerichte - VG Berlin, OVG Berlin-Brandenburg und VG Wiesbaden - haben in diesem Sinne entschieden. Grundlage ist immer, dass es einen Einschätzungsspielraum der Legislative und der Exekutive gibt. Grundsätzlich wäre formell ein Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, aber aller Voraussicht nach nicht erfolgreich.
  2. Es besteht leider auch kein Anspruch auf den Erhalt eines Abiturzeugnisses ohne Durchführung einer Abiturprüfung auf Basis des Durchschnitts der bisherigen Schulleistungen. Die Länder sind diesen Weg nicht gegangen, sodass die Landesschulgesetzes dies aufgrund der Corona-Bedingungen nicht vorsehen. Dies wäre auch nur unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu haben, da keine Vergleichbarkeit der Abiturprüfung mehr gegeben wäre.
  3. Es gibt jedoch rechtliche Möglichkeiten für die Schüler, die z.B. aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen eine Gefahr für die eigene Gesundheit nachweisen können. Die bestehenden Konzepte, die teilweise vorsehen, dass bis zu max. 15 Schüler in einem Klassenraum das Abitur ablegen können, könnten gegen die Coronavorgaben zum Abstand verstoßen. Ebenso ist in Einzelfällen nicht zu vermeiden oder es wird dagegen verstoßen, dass sich Schülerinnen und Schüler vorher und nachher und bei Toilettengängen ohne Einhaltung der Abstandsregeln begegnen. Soweit schon im Vorfeld einer Abiturprüfung konkret nachgewiesen werden kann, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden - so z.B. bei vorangegangenen Prüfungen vor dem eigenen Prüfungstermin - können einstweilige Anordnungen bei den Verwaltungsgerichten erwirkt werden, um dies rechtlich prüfen zu lassen. Prüflinge haben grundsätzlich einen durchsetzbaren Anspruch auf den Schutz ihrer Gesundheit, der mit dem Anspruch auf eine ordnungsgemäße Prüfung zu vereinbaren ist.
  4. Zwingend eingehalten werden muss, dass Verstöße während der Prüfung gerügt werden müssen und diese auch in die Prüfungsprotokolle aufgenommen werden müssen. Geschieht dies nicht, verliert der Prüfling die Möglichkeit, die Prüfung im Nachhinein anfechten zu können. Bei Einhalten dieser Rügepflicht ist davon auszugehen, dass in nicht wenigen Fällen die Verwaltungsgerichte bei Anfechtungen von Prüfungsentscheidungen im Nachhinein die mangelnde Einhaltung der Corona-Vorgaben zum Anlass nehmen, Prüfungsentscheidungen aufzuheben. Unzureichende Schutzvorkehrungen in Zeiten von Corona in der Schule können dazu führen, dass sich Prüflinge darauf berufen können, z.B. dass sie wegen der etwaigen Angst vor einer Ansteckung mit dem Virus aufgrund mangelnder Schutzvorkehrungen ihr Leistungspotenzial nicht abrufen konnten. Frühzeitige Rügen müssen deshalb unbedingt erfolgen. Die Schüler sollen sich auch nicht scheuen, diese Rügen formal abzugeben, da im Grundsatz die Lehrer im gleichen Maße betroffen sind. Es besteht ein Anspruch darauf, dass diese Rügen in das Prüfungsprotokoll eingetragen werden.
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Aktuelle Informationen für Schülträger

Gesetz über faire Verbraucherverträge. – Auswirkungen für Schulverträge

Zum 01.03.2022 treten die durch das Gesetz über faire Verbraucherverträge eingeleiteten Änderungen insbesondere im AGB-Recht in Kraft. Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf neu abgeschlossene Schuldverträge ab diesem Zeitpunkt. Denn auch Schuldverträge sind sogenannte Dauerschuldverhältnisse, die regelmäßig unter Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Damit unterliegen sie dem verbraucherfreundlichen AGB-Recht. Das hat zur Folge, dass eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat nunmehr für Neuverträge unzulässig ist. Darüber hinaus ist auch eine stillschweigende Vertragsverlängerung nur dann zulässig, wenn dem Vertragspartner sodann eine monatliche Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird. Diese Änderungen müssen von Schulträger umgesetzt werden. Ziel der Gesetzesänderung waren erkennbar nicht Schulverträge. Dem Gesetzgeber ging es um Handy-und Internetverträge oder andere vergleichbare Dauerschuldverhältnisse. Dennoch entfalten die neuen Regelungen Wirkung für Schulverträge. Die Regelungen müssen daher umgesetzt werden, jedenfalls, bis eine gerichtliche Klärung oder Novellierung herbeigeführt worden ist. Daher empfehlen wir einerseits die Umsetzung der einmonatigen Kündigungsfrist. Andererseits muss aber auch sichergestellt werden, dass eine Vertragsverlängerung auf gegenseitigem Entschluss beruht. Dies kann hergestellt werden, indem jährlich eine Abfrage bei den Eltern oder volljährigen Schülern erfolgt, ob das Schulverhältnis fortgesetzt werden soll. Die Eltern oder Schüler müssen sich dann aktiv zurückmelden. Hierzu kann es genügen, eine bereits bestehende online Plattform um einen entsprechenden Button zu erweitern. Auch eine vollkommen formlose Bestätigung durch den Vertragspartner ist möglich. Für eine entsprechende Vertragsgestaltung stehen wir jederzeit beratend zur Verfügung

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Beurlaubung für den Ersatzschuldienst – Dienstliche Gründe als Einschränkung?

Grundlage der Beurlaubung ist § 103 Abs. 3 SchulG NRW. Danach können Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Dienstzeit von in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung an Ersatzschulen in NRW beurlaubt werden. Ie Einzelheiten der Beurlaubung regelt § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10.01.2012 (FrUrlV NRW): Gemäß § 34 Abs. 3 FrUrlV kann Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit u.a. im Ersatzschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Einschränkend wird in der Verwaltungspraxis geprüft, ob dem Urlaubsantrag der betroffenen Lehrerin oder des betroffenen Lehrers dienstliche Gründe entgegenstehen. Ferner findet in der Entscheidung der Behörde oftmals das Interesse der Lehrkraft und insbesondere des Ersatzschulträgers keinen Niederschlag. Daneben werden derartige Urlaubsanträge regelmäßig nur für ein Jahr genehmigt, sodass jährlich ein neuer Antrag erforderlich ist.

Mit Beschluss vom 04.07.2012 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass dieses Vorgehen jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Eine Hauptsacheentscheidung ist in diesem Fall nicht ergangen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts hat aber zu der beantragten Beurlaubung geführt. Es handelt sich bei dem Beschluss um eine Einzelfallentscheidung.

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass bereits zweifelhaft sei, ob eine Prüfung entgegenstehender dienstlicher Gründe überhaupt statthaft sei. Denn Abs. 3 der Norm formuliert, anders als die Abs. 1 und 2, diese Einschränkung nicht.

Vor dem Hintergrund der Privatschulfreiheit erscheint diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts tragfähig und nachvollziehbar. Es muss für Ersatzschulträger und Lehrerinnen und Lehrer möglich sein, zur Sicherung des Ersatzschulbetriebs eine solche Beurlaubung zunächst für mehrere Jahre zu erreichen, damit die Lehrerinnen und Lehrer die Ersatzschule einerseits bereits langfristig unterstützen können und zugleich den Träger und den Ersatzschuldienst kennenlernen können, um sich auf valider Grundlage für einen endgültigen Wechsel in den Ersatzschuldienst zu entscheiden.
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht in dem zitierten Beschluss festgestellt, dass die Beurlaubung auf Grund mangelnder entgegenstehender Interessen zu genehmigen sei.

Aus unserer Auffassung nach kann aber ablehnenden Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde entgegengehalten werden, dass dienstliche Gründe einer Beurlaubung tatsächlich gar nicht entgegengehalten werden können.

Sollten Sie als Träger oder betroffene Lehrerin oder Lehrer daher Hinderungen im Bereich der Beurlaubung für den Ersatzschuldienst erfahren, sprechen Sie uns gerne an.
Az.: VG Gelsenkirchen, Beschl. V. 04.07.2012 – 1 L 593/12

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Änderung der Anwendung der (finanziellen) Personalgewinnungs – und –bindungsinstrumente des TV-L

Die Anwendung der einschränkenden Erlasse zu § 16 Abs.2 S. 4 TVL (Anrechnung förderlicher Zeiten) und § 16 Abs. 5 TV-L (Zahlung einer Zulage) ist mit Wirkung zum 29.11.2021 größtenteils aufgehoben worden. Dies eröffnet größere Spielräume bei der Gewinnung und Bindung von angestellten Lehrkräften.

Demnach ist es nun auch für Ersatzschulträger möglich, förderliche Vordienstzeiten anzuerkennen und so eine höhere Erfahrungsstufe bereits bei der Einstellung zu gewähren und auch refinanziert zu erhalten. Ganz maßgeblich ist hier, dass die Vordiensttätigkeit für die neue, vorgesehene Tätigkeit förderlich sein muss. Dann kann die Einstellung eines Bewerbers bei Vorliegen von Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in Stufe 2 und bei mindestens dreijähriger Berufserfahrung in Stufe 3 erfolgen, sofern zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt.

Daneben ist es nun grundsätzlich auch Ersatzschulträgern möglich, Zulagen zur Personalgewinnung – und -bindung zu gewähren. Durch diese Zulagen kann die Attraktivität des Arbeitsplatzes ebenfalls gesteigert werden. Auch bereits beschäftigte Lehrkräfte können aber hiervon profitieren. Denn gem. § 16 Abs. 5 TV-L kann zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten abweichend von der tariflichen Einstufung ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe erhalten bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich. Diese Zulage kann befristet werden und ist als befristete Zulage auch widerruflich.

In beiden Fällen ist die eine Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde einzuholen, die sich nach den Voraussetzungen des TV-L und dem gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums B 4400 – 1- IV 1 – und des Innenministeriums – 25 – 42.06.02 v. 16.04.2007 richtet. Der Antrag ist detailliert zu begründen und es sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Wir beraten Sie hierzu gern und zeigen die Möglichkeiten detailliert auf.

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Aufwertung der Besoldung der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter von Grund- und Hauptschulen auf A 13 (zuzüglich Amtszulage)

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2018 sind auch die Ämter der stellvertretenden Leiterinnen und Leiter von Grund- und Hauptschulen auf A 13 (zuzüglich Amtszulage) aufgewertet worden.

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Ausschluss vom Unterricht an Ersatzschulen nicht durch Verwaltungsakt

Hier: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2022 (CoronaBetrVO und IfSG)

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 03.05.2022, Az. 13 B 1003 / 21 entschieden, dass der Ausschluss von der schulischen Nutzung bzw. dem Unterricht durch Schulleitungen von Ersatzschulen nicht in der Handlungsform eines Verwaltungsakts verfügt werden darf.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob der Ausschluss einer Schülerin, die sich gegen die Testpflicht nach der damals geltenden CoronaBetrVO gewährt hatte, von der schulischen Nutzung rechtmäßig gewesen ist. Die Schulleiterin der Ersatzschule hatte der Schülerin und ihrer Mutter gegenüber den Ausschluss von der schulischen Nutzung ausgesprochen und dieses Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Es ist mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nun geklärt, dass die Teilnahme an dem Unterricht zwar ohne Testung unzulässig gewesen wäre, ein Ausschluss aber nicht in der Handlungsform des Verwaltungsakts hätte verfügt werden dürfen. Das Gericht führt dazu aus, dass eine wirksame Beleihung der Schulleitungen von Ersatzschulen nicht für den Bereich von Ausschlüssen von der schulischen Nutzung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgt sei. Schulleitungen von Ersatzschulen müssen sich daher auf privatrechtliches Handeln beschränken und auf den Schulvertrag verweisen.

Im Ergebnis ändert dies an der grundsätzlichen Befugnis, Schüler von der schulischen Nutzung auszuschließen und auch ausschließen zu müssen, wenn sie sich nicht an Rechtsvorschriften halten, nichts.

Lediglich die Handlungsform muss in Zukunft entsprechend gewählt werden.

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