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    Wolfering ⬥ Simons

Schulrecht

  Kostenübernahme von Schulgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe

Wir beraten und vertreten Schüler und deren Eltern im Schulrecht aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Wir haben im Rechtsgebiet Schulrecht Prüfungsordnungen kommentiert und sind an dem maßgeblichen Kommentar zum Schulgesetz als Autoren beteiligt. Wir sind deshalb bei Schulleitungen, Schulaufsichtsbehörden und dem Schulministerium im Rechtsgebiet Schulrecht bekannt und geachtet.

Das Schulrecht ist nach unserem Verständnis grundsätzlich geprägt von einem persönlichen Vertrauensverhältnis im Spannungsfeld Schüler, Elternhaus, Lehrer, Schulleitung und Schulaufsichtsbehörde. Ein rechtliches Problem im Rechtsgebiet Schulrecht ist fast immer mit einer Störung dieses Vertrauensverhältnisses verbunden. Wir sehen unsere Verantwortung und zentrale Aufgabe auf dem Rechtsgebiet des Schulrechts daher darin, dieses Vertrauensverhältnis zu stärken und zu bewahren und trotzdem bei der Lösung des schulrechtlichen Problems zu helfen. Unsere Beratung auf dem Rechtsgebiet des Schulrecht ist immer auch eine Konfliktberatung mit dem Ziel der ungestörten Fortsetzung der Schullaufbahn. Für uns steht demnach nicht die juristische Abarbeitung eines Problems im Rechtsgebiet Schulrecht im Vordergrund, sondern das Kind oder der Jugendliche, der seinen Lehrern nach Abschluss unserer Beratung wieder gegenübersteht und dies gestärkt und mit einem guten Gefühl tun kann.

In der Praxis werden im Rechtsgebiet Schulrecht viele schulische Entscheidungen deshalb getroffen, weil sie dem Lehrerkollegium und der Schulleitung pädagogisch sinnvoll erscheinen. Dies führt oft zu einer Missachtung der Grenzen des Schulrechts. Dies führt z.B. dazu, dass einem Schüler, der grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen des Schulrechts für den Übertritt zum Gymnasium erfüllt, dieser Zugang verwehrt wird, weil das Lehrerkollegium der Ansicht ist, dass für diesen Schüler eine andere Schulform besser geeignet wäre. Die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder Klasse wird verweigert, obwohl das Schulrecht rechtliche Spielräume für eine Versetzung bieten würde. Eine Ordnungsmaßnahme wird seitens der Lehrerkonferenz verhängt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht gegeben sind oder eine solche Maßnahme unverhältnismäßig ausfällt.

In diesen und anderen Sachverhalten des Schulrechts können wir nachhaltig helfen.

Wir vertreten in dem Rechtsgebiet Schulrecht u.a. zu folgenden Problemschwerpunkten:

• Nichtversetzung
• Anfechtung von Zeugnissen und Zeugnisnoten
• Schulabschluss
• Erweiterungskurse in der Gesamtschule
• Schulformwechsel
• Zuweisung zur Förderschule
• Ordnungsmaßnahmen
• Mobbing-Situationen
• Anspruch auf Schulplatz
• Konflikte mit Lehrer und Schulleitung
• Inklusion

Schulrecht ist unsere Domäne.
Nutzen Sie diese Stärke.

Aufgrund unserer vertieften Kenntnisse im Schulrecht beraten wir darüber hinaus begleitend bei der Planung von Schullaufbahnen und weisen Ihnen und Ihrem Kind Wege zum Erwerb von Schulabschlüssen auf, die Sie eventuell noch nicht kennen.

Wir beraten Schüler und Eltern bei nachhaltigen Problemen im Rahmen der Fortsetzung der Schullaufbahn insbesondere in Fällen von Schulverweigerung und Schulmüdigkeit.

In diesem Bereich arbeiten wir begleitend mit Therapeuten und Sozialpädagogen zusammen und haben die Zukunft des Jugendlichen, nicht seine Vergangenheit im Blick.

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Kostenübernahme von Schulgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe

Die Beschulung an einer Privatschule kann für einzelne Schüler der einzige Weg sein, ihr Recht auf Bildung und Teilhabe zu verwirklichen. Solche Schüler sind auf Grund verschiedener Faktoren nicht in der Lage, am Regelschulsystem teilzunehmen.

Wir sind überzeugt, dass auch diese Schüler die Unterstützung der Gemeinschaft verdienen, ihr Recht auf Bildung zu verwirklichen. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19.11.2021 bestärkt, mit der das Gericht das Grundrecht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG erstmalig festgestellt hat, wie es bereits die Landesverfassung NRW vorsieht. Die Feststellungen des Gerichts festigen unsere Auffassung, dass der Staat jedem Bürger zu seinem Recht auf Bildung verhelfen muss. Dabei sind gerade auch die Möglichkeiten des Sozialhilferechts, insbesondere der Eingliederungshilfe, von großer Bedeutung.

Auf der Grundlage dieser Überzeugung ist es uns gelungen, in mehreren Fällen die Teilhabe und damit das Recht auf Bildung von Schülern zu sichern, die trotz der vollständigen Ausnutzung der Leistungsfähigkeit des Regelschulsystems in diesem nicht beschulbar waren. Insbesondere die Beschulung auf einer Privatschule, die sich den Bedürfnissen solcher Schüler angepasst hat, ist in derartigen Fällen als letztes effektives Mittel zielführend.

Eine Kostenübernahme für diese besondere Form der Beschulung kann im Wege der Eingliederungshilfe erreicht werden. Entsprechende Anträge gem. § 35a SGB VIII haben wir auch im Jahr 2021 vielfach erfolgreich begleitet oder im Verwaltungsstreitverfahren durchgesetzt.

Ganz maßgeblich für solche Verfahren ist einerseits die tatsächliche Erforderlichkeit der Beschulung an einer derart spezialisierten Schule und andererseits die lückenlose Belegbarkeit dieser Erforderlichkeit. Hierzu sind wir darauf angewiesen, von den Betroffenen umfassende Informationen zu erhalten. So benötigen wir Atteste, Arztberichte, Therapiebefunde und gegebenenfalls weitere Gutachten und Stellungnahmen und eidesstattliche Versicherungen aller beteiligten, sowie detaillierte Informationen hinsichtlich der Schullaufbahn des Schülers.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin, um ein einen solchen Antrag gem. § 35a SGB VIII unmittelbar zu besprechen.
Az.: Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1190/13; Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 971/21

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